ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

  1. Geltung
    • Diese Allgemeinen Mietbedingungen regeln die Rahmenbedingungen, unter denen ein Mieter eine eigenangefertigte- und entwickelte Fotobox („Mietobjekt“) für eine Hochzeit und/oder ein sonstiges Event vom Vermieter mietet (Mieter und Vermieter jeweils eine „Partei“ und zusammen die „Parteien“).
    • Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
    • Abweichende Mietbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde vom Vermieter ausdrücklich zugestimmt.
  2. Vertragsgegenstand
    • Der Vermieter vermietet an den Mieter das auf der Website buidlbixn.de näher dargestellte Mietobjekt zum Zwecke der Verwendung bei Hochzeiten und/oder sonstigen Events (Firmenfeiern, Geburtstagsfeiern, etc.).

2.2.      Der Mieter kann das Mietobjekt ausschließlich oder gegen Aufpreis in Kombination mit einem kompatiblen Foto-Drucker und/oder weiteren Zusatzoptionen (z.B. Onlinegalerie, Aufbau- und Abbauservice, etc.) mieten.

Der Mieter und/oder die Gäste der Hochzeit bzw. des Events („berechtigte Verwender“) haben die Möglichkeit, die erstellten Fotos auf mit dem Mietobjekt kompatiblen Smartphones anzusehen und abzuspeichern. Für das Vorliegen der vorbenannten Kompatibilität bzw. der technischen Voraussetzungen des Smartphones (z.B. WLAN-Funktion) hat der Mieter bzw. der jeweilige berechtigte Verwender Sorge zu tragen. Zudem erhält der Mieter einen Link, welcher für einen Zeitraum von 24 Stunden den Download einer ZIP-Datei ermöglicht.

Auf Wunsch des Mieters werden die Fotos im Anschluss an die Hochzeit bzw. das Event gegen Aufpreis (Zusatzoption) für mindestens 3 Monate in einer passwortgeschützten Onlinegalerie zur Verfügung gestellt. Die Onlinegalerie ermöglicht es, Einsicht in die einzelnen Fotos zu nehmen und diese mit den berechtigten Verwendern zu teilen.

Der Foto-Drucker, der nach Wahl des Mieters gegen Aufpreis (Zusatzoption) zusammen mit dem Mietobjekt gemietet werden kann, ermöglicht ergänzend den sofortigen Ausdruck der vom Mieter bzw. von den berechtigten Verwendern erstellten Fotos. Inbegriffen sind 400 Ausdrucke.

  1. Vertragsabschluss; Abholung/Lieferung des Mietobjekts
    • Die Darstellungen des Mietobjekts im Internet oder in sonstigen Veröffentlichungen (z.B. Flyer, Preislisten etc.) stellen keine Angebote dar, sondern eine unverbindliche Information mit der Möglichkeit zur Inanspruchnahme durch den Mieter. Ein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages besteht nicht.
    • Der Mieter hat die Möglichkeit, auf der Website buidlbixn.de eine Anfrage zu stellen, im Zuge derer er ein Angebot, auf Wunsch mit Zusatzoptionen, wählen und den gewünschten Termin („Buchungstag“) mitteilen kann. Hiermit erklärt der Mieter ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages. Die Annahme des Angebots durch den Vermieter erfolgt durch eine Bestätigung der Anfrage bzw. durch Überlassung des Mietobjekts.
    • Möglich ist die Selbstabholung des Mietobjekts durch den Mieter sowie gegen Aufpreis (Zusatzoption) die Anlieferung des Mietobjekts durch den Vermieter.

Bei Selbstabholung kann das Mietobjekt bis zu 2 Tage vor dem Buchungstag jederzeit in Forstwiesen 10, 85077 Manching abgeholt werden.

Bei Anlieferung wird das Mietobjekt am Buchungstag vom Vermieter zur im Vorfeld zwischen den Parteien vereinbarten Örtlichkeit verbracht.

  1. Laufzeit; Nutzungsberechtigung; Beendigung
    • Die Mietzeit beginnt mit Übergabe des Mietobjekts an den Mieter und endet mit der Rückgabe desselben.
    • Der Mieter hat das Mietobjekt in 85077 Manching abzuholen bzw. an der im Vorfeld vereinbarten Örtlichkeit entgegenzunehmen.
    • Die Nutzungsberechtigung des Mietobjekts beschränkt sich auf den im Vorfeld abgestimmten Buchungstag, auf die vom Mieter mitgeteilte Hochzeit bzw. das Event und die entsprechende Örtlichkeit.
    • Die Rückgabe des Mietobjekts hat im Falle der Selbstabholung spätestens zwei Tage nach Ablauf des Buchungstages zu erfolgen. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjekts nach Ablauf der vorab genannten Frist fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung.
  2. Mietzins; Zahlungsart
    • Der Mieter ist zur Entrichtung eines Mietzinses verpflichtet. Die Höhe desselben richtet sich nach dem vom Mieter gewählten Angebot. Für zusätzliche Optionen wird ein Aufpreis gemäß der Preisliste auf der Website buidlbixn.de berechnet.
    • Dem Mieter stehen hinsichtlich des Mietzinses folgende Zahlungsarten zur Verfügung:
  • Barzahlung
  • Zahlung per PayPal
  • Zahlung auf Rechnung.
    • Eine Mietsicherheit wird nicht geschuldet.
  1. Pflichten des Mieters
    • Eine Weitergabe des Mietobjekts an Dritte oder eine Untervermietung des Mietobjekts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hiervon unberührt bleibt die Nutzung des Mietobjekts durch die berechtigten Verwender.
    • Im Falle der Beschädigung des Mietobjekts durch den Mieter gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Pflichten des Vermieters

Der Vermieter verpflichtet sich gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses zur Überlassung des Mietobjekts für den vereinbarten Zeitraum.

  1. Stornierung
    • Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornierungsgebühren fällig:
      • Stornierung bis zum 28. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin: 10 % des Mietpreises brutto;
      • Stornierung vom 27. bis 15. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin: 50 % des Mietpreises brutto;
      • Stornierung vom 14. bis 7. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin: 75 % des Mietpreises brutto.

Ab dem 6. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin hat der Mieter kein Stornierungsrecht mehr. Der volle Mietpreis wird einbehalten/fällig.

  • Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  • Die sich aus Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 ergebenden Regelungen gelten nicht, wenn der Mieter wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
  • Anstatt einer Stornierung räumt der Vermieter dem Mieter das Recht ein, den reservierten und gebuchten Termin einmalig ohne die Verpflichtung zur Entrichtung der in Ziffer 8.1. genannten Stornierungsgebühren zu verschieben.
  1. Höhere Gewalt
    • Definition

„Höhere Gewalt” ist ein außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt der Partei, die sich auf das Vorliegen von Höherer Gewalt beruft, nicht verhindert werden kann, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Unwetter, Feuer, Geiselnahme, Erdbeben, Krieg, Aufstände, Terroranschläge, Hochwasser, Pandemien etc.

  • Ist die Leistungsverzögerung einer Partei durch Höhere Gewalt verursacht oder ist sie das Ergebnis Höherer Gewalt, stellt die Leistungsverzögerung keinen Verstoß gegen einen zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag dar.
  • Die von Höherer Gewalt betroffene Partei ist dazu verpflichtet, die andere Partei hierüber unverzüglich zu benachrichtigen und unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkung der Höheren Gewalt zu mindern.
  • Wenn eine Partei auf Grund von Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zum relevanten Zeitpunkt, insbesondere jedoch am Buchungstag, gehindert ist, kann jede Partei den Vertrag kündigen.
  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
    • Diese Allgemeinen Mietbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen Ingolstadt.
    • Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Mietbedingungen ganz oder teilweise ungültig bzw. undurchsetzbar sein oder werden, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wesentlichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt; dasselbe gilt sinngemäß für Lücken in diesen Allgemeinen Mietbedingungen.